Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Teil des Chartervertrages.
Der Chartervertrag wird zwischen dem Mieter, im Folgenden als „Charterer“ bezeichnet, und dem Vermieter,
Yachtcharter Renè Buchholz oder Yachtcharter Thorben Baden, im Folgenden „Vercharterer“ genannt abgeschlossen.
Die Marina Röblinsee ist zugleich Erfüllungsgehilfe der beiden Vercharterer.
Der Mieter erkennt diese allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Buchung, ab Buchungsbestätigung des Vermieters an.
Sie gelten nicht für Charterverträge oder Yachten, die lediglich vermittelt werden.
Der Charterer ist gleichzeitig Bootsführer und damit während der Mietzeit verantwortlich für die Yacht und die Crew.
Das Mindestalter für den der Charterer ist 25 Jahre.

1. Angebot, Buchung, Vertrag
Alle Informationen zu unseren Booten/ Yachten (Preise, Verfügbarkeit, Art und Ausstattung der Boote) sind auf
unserer Website www.bb-yachturlaub.de verfügbar.
1.1. Angebote auf unserer Webseite sind freibleibend. Die Buchung durch den Charterer erfolgt entweder online über unsere
Webseite oder durch die Rücksendung des unterschriebenen Angebots, Das Boot wird dann zu den Bedingungen des Angebots reserviert.
Diese Reservierung ist für den Charterer verbindlich.
1.2. Sobald der Vercharterer die Buchungsbestätigung ausgestellt hat, kommt der Chartervertrag auch für den Vercharterer verbindlich zu Stande.
Die Buchungsbestätigung wird auf dem Postweg oder bei einer Onlinebuchung an die vom Charterer hinterlegte E-Mail-Adresse versandt.
Gleichzeitig erhält der Charterer per Mail die Rechnung. Die Anzahlung wird sofort nach Erhalt der Buchungsbestätigung und Rechnung fällig.
Ist die Anzahlung (min. 50%) nicht innerhalb von 14 Tagen ab Datum der Buchungsbestätigung auf dem Konto des Vercharterer eingegangen, ist dieser berechtigt, die Buchung zu stornieren und die Yacht anderweitig zu vergeben.

2. Charterpreis und Zahlungsbedingungen
Der Charterpreis beinhaltet die Anmietung der Charteryacht inkl. Ausstattung gemäß Inventarliste.
Optionale Leistungen können gemäß der Preisliste hinzugebucht werden.
Die Abrechnung von Diesel erfolgt über die Betriebsstunden und wird bei Rückgabe der Yacht direkt mit der Marina Röblinsee abgerechnet.
Damit entfällt für den Charterer das Tanken und Absaugen am Rückgabetag.
Es bestehen folgende Zahlungsmöglichkeiten:
a) 50% Anzahlung und 50% Restzahlung 30 Tage vor Abfahrt
b) 100% Zahlung bei Vertragsabschluss mit 3% Skonto (Bedingung: zwischen Buchung und Abfahrt liegen mindestens 3 Monate)
Die Zahlung des Gesamtpreises erfolgt per Überweisung auf das in der Buchungsbestätigung genannteKonto.
Nach Erhalt der Rechnung ist die die erste Zahlung innerhalb von 7 Tagen fällig.
Die Rechnung wird per E-Mail mit dem Chartervertrag verschickt.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Mieter auch ohne Mahnung in Verzug und begründet ein Stornierungsrecht des Vermieters.
Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt vom Vertrag ohne weitere Gründe zurückzutreten. Es fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150,00€ an zzgl. der in den AGBs Pkt. 3 aufgeführten Stornogebühren an.
Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 14 Tage vor Abfahrt) ist die Zahlung unverzüglich zu leisten. Erfolgte der Zahlungseingang nicht bis zum Tag vor der Abfahrt, ist der Vermieter berechtigt, ohne weitere Gründe zurückzutreten.
Es fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150,00 Euro an. zzgl. der in den AGBs aufgeführten Stornogebühren.

3.
Reiserücktritt des Charterers
Der Charterer ist berechtigt, vor Antritt der Reise ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Erklärung von dem Chartervertrag zurückzutreten. Er ist im Fall eines Rücktritts verpflichtet, dem Vercharterer folgende Entschädigung zu zahlen:
Bei Eintreffen des Rücktrittsschreibens bis 60. Kalendertag vor Beginn des Charterzeitraumes: 50% der Chartergebühr, bei Eintreffen des Rücktrittsschreibens weniger als 40 Kalendertage vor Beginn des Charterzeitraumes:100% der Chartergebühr. Sofern der Vercharterer die Yacht weitervermieten kann oder die Rücktrittserklärung früher als 100 Kalendertage vor Beginn des Charterzeitraumes eingegangen ist, ist der Charterer nur zur Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 200,00 Euro verpflichtet. Der Nachweis eines geringeren oder nicht eingetretenen Schadens steht dem Charterer frei.

4. Übergabe, Verzögerung, Führerschein
4.1. Die Übergabe der Boote erfolgt gemäß Chartervertrag im Heimathafen Marina Röblinsee, Am Röblinsee 37, 16798 Fürstenberg/Havel. Die genauen Uhrzeiten der Übernahme und Abgabe des Bootes am An-/ Abreisetag sind dem Chartervertrag zu entnehmen. Der Vermieter ist berechtigt, notwendige Änderungen der Uhrzeiten zur Sicherstellung des Betriebsablaufes (Reinigung, Wartung, notwendige Reparatur) vorzunehmen. Er wird den Charterer nach Möglichkeit zeitnah über die Änderung von Uhrzeiten informieren.
4.2. Die Yacht ist vom Vercharterer mit nach seinem Ermessen mit ausreichend Bettdecken, Kissen, Geschirr, Kartenmaterial, Rettungsmitteln und weiterem Zubehör ausgestattet. Der Charterer bringt seine eigenen Bett- und Kissenbezüge sowie Handtücher mit. Es besteht auch die Möglichkeit Handtücher und Bettzeug als Paket optional zu mieten. Der Vercharterer verpflichtet sich, die Yacht zum vereinbarten Termin in vertragsgemäßem, betriebsbereitem, gereinigtem Zustand mit vollem Wasser- und Treibstofftank zur Verfügung zu stellen und den Charterer in die Bedienung der Yacht einzuweisen.
4.3. Falls die Yacht nicht rechtzeitig zum Reiseantritt vom Vercharterer zur Verfügung gestellt werden kann, weil ihre Einsatzfähigkeit für den Vertragszweck aufgrund vom Vercharterer nicht zu vertretender Umstände, beispielsweise infolge Havarie oder der Beschädigung der Yacht bzw. für die Nutzung wesentlicher Ausrüstungsgegenstände bei der Vorcharter ausgeschlossen ist, kann der Vercharterer innerhalb von 48 Stunden ab dem vereinbarten Übergabezeitpunkt eine gleichwertige Ersatzyacht stellen. Danach ist der Charterer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Gleichwertig ist die Ersatzyacht dann, wenn sie eine vergleichbare Größe, Motorleistung und Kojen Anzahl hat sowie auch hinsichtlich der vertragswesentlichen Ausrüstungsgegenstände der gebuchten Yacht entspricht. Im Rücktrittsfall hat der Vercharterer die von dem Charterer gezahlten Beträge zurückzuerstatten. Eine Haftung für weitere Schäden ist ausgeschlossen, wenn die Unmöglichkeit, ein Ersatzboot zur Verfügung zu stellen, durch Umstände eingetreten ist, die der Vercharterer nicht zu vertreten hat.
4.4. Liegt die Yacht infolge technischer Probleme oder Reparaturen weniger als 48 Stunden unbeweglich kann der Charterer keine Ansprüche auf vollständige oder teilweise Rückzahlung des Charterpreises verlangen. Bei Standzeiten über 48 Stunden und falls der Vercharterer keine gleichwertige Ersatzyacht anbieten kann, kann der Charterer vom Vertrag zurücktreten. Die Charterpreiserstattung richtet sich nach der Anzahl der Tage nach Ablauf einer 24-Stunden-Frist, an denen der Ausfall der Nutznießung gemeldet wurde. Der Charterer hat keinen Anspruch auf weiteren Schadenersatz.
4.5. Der Charterer ist verpflichtet, vor Übernahme der Yacht einen Bootsführerschein-Binnen oder einen aktuelles Charterschein vorzulegen. Liegen diese Papiere nicht vor, wird die Yacht nicht übergeben. Der Vercharterer behält den vollen Anspruch auf Vergütung.
4.5. Vor der Übergabe wird von den Vertragsparteien ein gemeinsames Übergabeprotokoll erstellt und unterschrieben.

5. Kaution, Gewährleistung und Haftung
5.1. Die hinterlegte Kaution dient zur Deckung eventueller Schäden, Verluste sowie zusätzlicher Chartergebühren und Schadenersatzansprüche infolge Terminverzugs. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind hierdurch nicht ausgeschlossen. Die Kaution ist dem Charterer zurückzuerstatten, wenn die Yacht ordnungsgemäß und ohne Schäden zurückgegeben wird.
5.2. Sämtliche Abbildungen und Beschreibungen in Werbemitteln können vom Original abweichen. Für die Genauigkeit von Karten und Navigationsmitteln wird keine Gewähr übernommen. Ein störungsfreier TV-Empfang wird nicht garantiert.
Wegen Mängeln an der Yacht oder der Ausrüstung stehen dem Charterer Ansprüche nur zu, wenn diese die Tauglichkeit des Bootes zu dem vorgesehenen Zweck ausschließen. Störungen am Radio, TV, CD-Player, Kühlschrank, Mikrowelle, Beleuchtung, Türgriffen und Schlössern, Scheibenwischer, Bug- und Heckstrahlruder schließen den vertragsgemäßen Gebrauch nicht aus. Ansprüche des Charterers sind ausgeschlossen, wenn der Gebrauch des Bootes durch eine Grundberührung, Kollision oder eine Havarie oder anderen vom Charterer verursachten Schaden eingeschränkt wird.
5.3. Für die Planung von Touren ist der Charterer selbst verantwortlich. Der Vercharterer übernimmt für die Durchführbarkeit keine Gewähr, und zwar auch dann nicht, wenn die Tour aufgrund von Vorschlägen des Vercharterers geplant wurde. Dies gilt insbesondere für Einschränkungen aufgrund zu hoher oder zu niedriger Wasserstände, Brückenhöhen, Schleusenöffnungen und Wasserstraßensperrungen.
Gleiches gilt auch für durch Coronaverordnung eingeschränkte Fahrtgebiete.
5.4. Der Vercharterer versichert die Yacht und den berechtigten Bootsführer im eigenen Interesse gegen versicherbare Schadensersatzansprüche Dritter; weiterhin schließt er ebenfalls im eigenen Interesse eine Vollkaskoversicherung für die Yacht ab, die auch Schäden durch höhere Gewalt, Strandung, Schiffbruch, Sinken, Zusammenstoß, Diebstahl, Feuer- und Blitzschlag einschließt.
Die Versicherung enthält eine Selbstbeteiligung pro Schadensfall.
5.5 Der Charterer haftet für alle während der Fahrt auftretenden Schäden an der Yacht, es sei denn, er hat sie nicht zu vertreten.
5.6. Kaution: Die hinterlegte Kaution dient zur Deckung eventueller Schäden, Verluste sowie zusätzlicher Chartergebühren und Schadenersatzansprüche infolge Terminverzugs. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind hierdurch nicht ausgeschlossen. Die Kaution ist dem Charterer zurückzuerstatten, wenn die Yacht ordnungsgemäß und ohne Schäden zurückgegeben wird.
5.7. Mängel müssen unverzüglich telefonisch angezeigt werden. Ansprüche sind spätestens einen Monat nach Beendigung der Reise schriftlich geltend zu machen, anderenfalls verfallen sie.

6. Bootsführer, Nutzung, Meldepflichten
6.1. Während der Fahrt darf die Yacht nur von den Personen geführt werden, die einen Bootsführerschein-Binnen oder
einen Charterschein vorgelegt haben und im Chartervertrag als Bootsführer auch angegeben sind.
Der Charterer hat sich über die konkreten Maße des Bootes (besonders Tiefgang und Durchfahrtshöhen) in der Bordmappe zu informieren.
Für den Charterer und einen jeden anderen Bootsführer gilt beim Führen des Bootes die 0,0 Promille Grenze.
Nachtfahrten sind verboten. Das Fahren ist nur von Sonnaufgang bis Sonnenuntergang gestattet.
6.2. Besondere Bestimmungen
(nur für Charterer mit Charterschein gemäß Binnenschifffahrt- Sportbootvermietungsverordnung, gilt nicht für Charterer mit SBF-Binnen!):
– Alle Personen an Bord müssen Rettungswesten tragen
– Das Fahrwasser (Betonnung) darf nicht verlassen werden
– Das Ankern über Nacht ist untersagt
– Fahrverbot ab Windstärke 4 (20-28 Km/h)
6.3. Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht sorgsam zu behandeln, Schäden zu vermeiden, die Gesetze und behördlichen Anweisungen zu beachten, bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen nicht auszulaufen bzw. den nächstgelegenen Hafen oder eine sichere Ankerbucht aufzusuchen und die Yacht nur zu verlassen, wenn sie ausreichend gegen Diebstahl und Vandalismus gesichert ist. Rauchen ist im gesamten Innenbereich der Boote verboten. Bei Missachtung ist eine separate Reinigungsgebühr in Höhe von 120,00 Euro vom Charterer zu zahlen.
6.4. Die Mitnahme von Haustieren ist nicht gestattet.
6.5. Grillen jeglicher Art ist auf dem gesamten Boot verboten.
6.6. Der Charterer darf die vor Anker liegende Yacht nicht unbeaufsichtigt lassen und sie in keine Situation bringen,
aus der sie nur mit fremder Hilfe befreit werden kann. Eventuell entstehende Kosten (Bergungskosten u.ä.) gehen
zu Lasten des Charterers, sofern die Versicherung nicht eintritt. Die zum Land festgemachte Yacht ist fachgerecht
zu vertäuen und vor dem Verlassen abzuschließen.
6.7. Der Charterer wird besondere Vorkommnisse während der Fahrt, insbesondere Diebstahl, Grundberührungen, Havarien, Kollisionen und Motorschäden sowie weitere Störungen unverzüglich telefonisch dem Vercharterer oder seinem Bevollmächtigten melden und dessen Weisungen einholen. Diebstahl des Bootes wird der Charterer auch umgehend der nächstgelegenen Polizeidienststelle melden. Der Charterer darf fällige Reparaturen, Havarien usw. nur von dem Mobilservice von der Marina Röblinsee benannten Bootswerkstatt beheben lassen. Es bedarf hierzu immer der vorherigen Abstimmung.
6.8. Das Bergen und Schleppen eines anderen Bootes ist dem Charterer untersagt. Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht nicht an Dritte zu überlassen, sie insbesondere nicht untervermieten und auch keine gewerbliche Personenbeförderung zu betreiben.
6.9. Der Charterer haftet für alle Schäden an Boot und Ausrüstung, auch für Folge- und Ausfallschäden, die von ihm oder seiner Crew vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden. Hat den entstandenen Schaden ein Mitglied der Crew verursacht, haftet der Mieter als Vertragspartner gemeinsam mit dem Verursacher gesamtschuldnerisch.

7. Fahrtgebiet
Der Charterer darf die Yacht nur auf deutschen Binnengewässern nutzen.  Eine anderweitige Nutzung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Fahrten auf der Oder und der Elbe müssen ausdrücklich vom Vercharterer genehmigt werden und erfordern eine spezielle Unterweisung, welche auch kostenpflichtig sein kann.
Ergänzend dazu darf die Elbe nur zwischen Magdeburg (km 326) und Dömitz-Elde-Mündung (km 504) befahren werden, die Oder zwischen Eisenhüttenstadt (km 553) und Hohensaaten (km 668), falls es die Pegelstände erlauben.

8. Rückgabe der Yacht
8.1. Der Charterer gibt die Yacht zum vereinbarten Termin am Abfahrtshafen frei von Schäden (soweit diese nicht bereits im Übergabeprotokoll benannt sind), geräumt (Mülleimer geleert) und besenrein mit sämtlichem Zubehör, zurück.
Es wird bei der Rückgabe Übergabeprotokoll erstellt, welches von beiden Parteien unterschrieben werden muss.
8.2. Bei verspäteter Rückgabe hat der Charterer für jeden angefangenen Tag das doppelte der auf einen Tag entfallenden Chartergebühr zu entrichten.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vercharterers aufgrund der verspäteten Rückgabe bleiben davon unberührt.
Bei Verspätungen bis zu 2 Stunden gelten die o.g. Regeln nicht.
8.3. Für vom Charterer zu vertretenden Schäden, fehlende Ausrüstungseile sowie andere Mängel hat der Charterer eine angemessene Entschädigung zu zahlen, die der Vercharterer bzw. seine Beauftragten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festsetzt. Die Entschädigung ist mangels anderer Vereinbarung sofort fällig und kann von der hinterlegten Kaution in Abzug gebracht werden. Weitergehende Schadensersatzansprüche, z.B. wegen Terminverzugs, sind hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Charterer ist verpflichtet, von sich aus auf Havarien, Kollisionen oder Grundberührungen hinzuweisen, auch wenn er der Meinung ist, diese hätten nicht zu Schäden geführt.
9. Corona
Kann aufgrund behördlicher Anordnung, d.h. wenn die Yacht in einem Quarantänegebiet liegt, die Yacht nicht ausgefahren werden, obwohl sie dazu bereitsteht, ist der Charterer berechtigt den Charterpreis zurückzuverlangen.
Sollte die Reisestörung coronabedingt aber darin liegen das der Charter nicht reisen darf oder auch in Quarantäne ist, liegt keine Unmöglichkeit des Vercharterer vor und der Charterer ist zur vollen Zahlung des Mietpreises verpflichtet.
Es gelten auch die Möglichkeiten des Reiserücktritts lt. Punkt 2 unserer AGB`s.

10. Höhere Gewalt

Der Vermieter haftet nicht für Ausfälle, Unterbrechungen oder Fahrteinschränkungen die aufgrund höherer Gewalt, Sperrungen oder Baumaßnahmen entstehen (Hochwasser, Trockenheit, Eis, Streik etc.). Im Falle der höheren Gewalt bemühen sich die Parteien um eine einvernehmliche Lösung

11. Sonstiges:
Änderungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabreden sind ungültig.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt den Vertrag im Übrigen nicht.

12. Gerichtsstand

Der Sitz des Vercharterers gilt als Gerichtsstand.

 

 

Stand 22.11.2021